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Klienten-Info Juli 2011
Neuerungen ab 1. Juli 2011
EU-Quellensteuer Erhöhung von 20% auf 35% für Ausländer
Die Steuer fällt an für Zinszahlungen von österreichischen Banken (inländische Zahlstelle) an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, wenn keinem Informationsaustausch mit der ausländischen Finanz zugestimmt wird. In der Regel teilt die österreichische Bank nur die Konto bzw. Depotnummer mit, nicht aber die Höhe der Zinserträge. Die EU-Quellensteuer kann im Ausland im Rahmen der Veranlagung angerechnet werden. Es erfolgt keine Rückerstattung der EU-Quellensteuer durch das österreichische Finanzamt.
Fraglich ist, ob die EU-Quellensteuer in Höhe von 35% gleichheitswidrig gegenüber der von Inländern eingehobenen KEST in Höhe von 25% ist. Diesbezüglich müsste ein Fall vor dem VfGH gebracht werden
.
Erhöhung der Auftraggeberhaftung von 20% auf 25%
Die Haftung des Auftraggebers für erbrachte Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG wird von den Sozialversicherungsbeiträgen nun auch auf die Lohnnebenkosten wie Lohnsteuer, DB und DZ ausgedehnt. Abwicklungstechnisch ändert sich nichts. Es sind nun 25% statt 20% an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse unter Angabe der UID Nr. abzuführen, wenn der Auftragnehmer nicht in die HFU-Liste aufgenommen ist.
EU-Quellensteuer Erhöhung von 20% auf 35% für Ausländer
Die Steuer fällt an für Zinszahlungen von österreichischen Banken (inländische Zahlstelle) an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, wenn keinem Informationsaustausch mit der ausländischen Finanz zugestimmt wird. In der Regel teilt die österreichische Bank nur die Konto bzw. Depotnummer mit, nicht aber die Höhe der Zinserträge. Die EU-Quellensteuer kann im Ausland im Rahmen der Veranlagung angerechnet werden. Es erfolgt keine Rückerstattung der EU-Quellensteuer durch das österreichische Finanzamt.
Fraglich ist, ob die EU-Quellensteuer in Höhe von 35% gleichheitswidrig gegenüber der von Inländern eingehobenen KEST in Höhe von 25% ist. Diesbezüglich müsste ein Fall vor dem VfGH gebracht werden
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Erhöhung der Auftraggeberhaftung von 20% auf 25%
Die Haftung des Auftraggebers für erbrachte Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG wird von den Sozialversicherungsbeiträgen nun auch auf die Lohnnebenkosten wie Lohnsteuer, DB und DZ ausgedehnt. Abwicklungstechnisch ändert sich nichts. Es sind nun 25% statt 20% an das Dienstleistungszentrum bei der Wiener Gebietskrankenkasse unter Angabe der UID Nr. abzuführen, wenn der Auftragnehmer nicht in die HFU-Liste aufgenommen ist.