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Klienten-Info Dezember 2012
Rechnungsausstellung ab 1.1. 2013
Folgende Neuerungen bei elektronischen Rechnungen:
Elektronische Rechnung sind erlaubt sofern Empfänger zustimmt und
Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sind: Zur Sicherstellung der Echtheit und Unversehrbarkeit sind aber nicht mehr zwingend eine elektronische Signatur bzw. ein elektronischer Datenaustausch samt Sammelrechnung notwendig, sondern auch andere innerbetriebliche Steuerungsverfahren. Unsigniertes PDF-Dokument genügt somit, wenn durch innerbetriebliche Maßnahme Zusammenhang mit Bestellung oder Vertrag gegeben ist. Details werden die neuen Umsatzsteuerrichtlinien bringen.
Folgende Neuerungen bei Rechnungen für Reverse-Charge-Leistungen:
- Keine Vereinfachungsregelungen für Kleinbetragsrechnungen;
- Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtend;
- Frist zur Rechnungsstellung bis 15. des Folgemonats bei grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Leistungen innerhalb der EU;
- Rechnungsvorschriften richten sich nach Mitgliedstaat des leistenden Unternehmens, nicht nach dem Ort der Leistung.
Beispiel: Ein österreichischer Steuerberater berät ein deutsches Unternehmen im Jänner 2013 um EUR 70,00.
Lösung: Der ö. Steuerberater hat bis spätestens 15. Feb. 2013 zu fakturieren unter den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Für die Rechnungsvorschriften gilt Ö. Recht. Die Vereinfachungsregelungen für Kleinbetragsrechnungen können nicht angewendet werden.
Folgende Neuerungen bei Gutschriften:
Diese müssen ab 2013 als "Gutschriften" bezeichnet werden.
Folgende Neuerungen bei elektronischen Rechnungen:
Elektronische Rechnung sind erlaubt sofern Empfänger zustimmt und
Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sind: Zur Sicherstellung der Echtheit und Unversehrbarkeit sind aber nicht mehr zwingend eine elektronische Signatur bzw. ein elektronischer Datenaustausch samt Sammelrechnung notwendig, sondern auch andere innerbetriebliche Steuerungsverfahren. Unsigniertes PDF-Dokument genügt somit, wenn durch innerbetriebliche Maßnahme Zusammenhang mit Bestellung oder Vertrag gegeben ist. Details werden die neuen Umsatzsteuerrichtlinien bringen.
Folgende Neuerungen bei Rechnungen für Reverse-Charge-Leistungen:
- Keine Vereinfachungsregelungen für Kleinbetragsrechnungen;
- Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" verpflichtend;
- Frist zur Rechnungsstellung bis 15. des Folgemonats bei grenzüberschreitenden Reverse-Charge-Leistungen innerhalb der EU;
- Rechnungsvorschriften richten sich nach Mitgliedstaat des leistenden Unternehmens, nicht nach dem Ort der Leistung.
Beispiel: Ein österreichischer Steuerberater berät ein deutsches Unternehmen im Jänner 2013 um EUR 70,00.
Lösung: Der ö. Steuerberater hat bis spätestens 15. Feb. 2013 zu fakturieren unter den Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Für die Rechnungsvorschriften gilt Ö. Recht. Die Vereinfachungsregelungen für Kleinbetragsrechnungen können nicht angewendet werden.
Folgende Neuerungen bei Gutschriften:
Diese müssen ab 2013 als "Gutschriften" bezeichnet werden.