![]()
Archiv: Klienten-Info Dezember 2011
Steuertipps am Jahresende 2011
Für Unternehmer:
Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag):
Natürlichen Personen (und Personengesellschaften) steht der Grundfreibetrag
bis einem Gewinn von EUR 30.000,-- in Höhe von 13% somit maximal EUR
3.900,-- zu.
Dieser Grundfreibetrag steht auch bei der Basispauschalierung zB für
Geschäftsführende Gesellschafter zu. Der Betrag wird amtswegig berechnet,
solange in der Steuererklärung nicht auf den GFB verzichtet wird.
Investitionsbedingter Freibetrag:
Folgendes Schema zeigt, ob sie noch Wertpapiere kaufen müssen: Gewinn
davon 13% = Maximaler Freibetrag (max. EUR 100.000,--)
abzüglich EUR 3.900,-- (=Grundfreibetrag); abzüglich getätigte
Investitionen (Beschränkungen für gebrauchte WG, PKW etc. beachten);
positiver Restbetrag ist ungenützter Gewinnfreibetrag der durch Wertpapiere
aufgefüllt werden kann.
Beispiel: Gewinn EUR 50.000,--; Getätigte Investition 2011 EUR 1.200,--.
Lösung: 13% von 50.000,-- ist EUR 6.500 abzüglich GFB von EUR 3.900,--
abzüglich getätigte Investition von EUR 1.200 =>positiver Restbetrag
von EUR 1.400,--. Es ist daher steuerlich optimal, Wertpapiere in Höhe
von EUR 1.400,-- noch vor dem 31.12.2011 zu erwerben.
Zufluss-Abflussprinzip bei Einnahmen-Ausgabenrechner:
Vorauszahlungen von 2012 bzw. 2013 fälligen Sozialversicherungsnachzahlungen
gelten als Betriebsausgabe, wenn die Vorauszahlung nicht willkürlich
sind sondern auf Grund einer Einkommensberechnung geschätzt werden(RZ
4623 EStR). Unter Umständen hat Sie die SVA über fällige Nachzahlung
im Jahr 2012 bereits schriftlich informiert.
15 Tagesfrist bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben ist zu berücksichtigen
(RZ 4631 EStR).
Investitionen im Betriebsvermögen:
Vorziehen von betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen wegen HalbjahresAFA
und Gewinnfreibetrag. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
ist die Übertragung der durch das Ausscheiden von Altanlagen 2011 realisierten
stillen Reserve auf Ersatzbeschaffungen möglich.
Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen:
Zum 31.12.2011 müssen 50% des am 31.12.2010 steuerlich ausgewiesen Rückstellungsbetrags
mit Wertpapieren gedeckt sein. Entsprechende Wertpapierkäufe sind noch
vor dem 31.12.2011 zu tätigen.
Aufbewahrungsfristen:
Grundsätzlich können die Geschäftsunterlagen des Jahres 2004
nach dem 31.12.2011 (7 Jahre) entsorgt werden (§132 BAO). Folgende Ausnahmen:
Anhängige Abgabenverfahren (§132 BAO), Grundstücke mit möglichen
Vorsteuerkorrekturen (12 bzw. 22 Jahre nach § 18 UStG), hinterzogene
Abgaben (10 Jahre nach § 207 BAO), vorläufige Bescheide (15 Jahre
nach § 209 BAO), anhängige Gerichtsverfahren (§ 212 UGB).
Für Lohnverrechnung:
Optimale Ausnutzung des Jahressechstel
Zusätzliche Prämie in Höhe des nicht ausgenutzten Jahressechstel
sinnvoll.
Steuerfreie Weihnachtsgeschenke:
Freibetrag bis EUR 186,-- für Sachzuwendungen wie Autobahnvignette, Gutscheine
und Goldmünzen. Nicht aber Bargeldzuwendungen.
Steuerfreie Weihnachtsfeier:
Betriebsveranstaltungen bis EUR 365 pro Jahr.
Voraussichtliche SV-Werte:
Geringfügigkeitsgrenze: von EUR 374,-- 2011 auf EUR 376,-- 2012 p.m.
Höchstbeitragsgrundlage: von EUR 4.200,-- 2011 auf EUR 4.230,-- 2012
p.m.
Für alle Steuerpflichtige
Spekulationsgewinne bei Kapitaleinkünften
Da die Spekulationsfrist für 2011 angeschaffte Wertpapiere bis 31. März
2012 gilt (15 Monate), sollte grundsätzlich mit den Verkauf von Wertpapieren
bis zum 1. April (Ende der Spekulationsfrist) zugewartet werden.
Bereits realisierte Spekulationsgewinne aus Verkäufen 2011 sollten mit
Spekulationsverlusten aus noch möglichen Verkäufen bis 31.12.2011ausgeglichen
werden. Eine einige Tage spätere Anschaffung des verkauften Wertpapieres
ist lt. BFH übrigens kein Missbrauch.
Anleihen und Derivate, die nach dem 1. Oktober 2011 und bis dem 31. März
2012 angeschafft wurden, fallen in eine "verewigte" Spekulationsbesteuerung
zum Tarifsteuersatz statt zum begünstigten Steuersatz von 25%. Vom Kauf
solcher Produkte ist daher bis zum 31. März 2012 steuerlich abzuraten.
Sonderausgaben:
Es gilt das strenge Abflussprinzip (Tag der Zahlung).
Topfsonderausgaben wie Versicherungszahlungen und Kosten für Wohnraumschaffung-
und sanierung sind nur bis einen Einkommen von EUR 60.000,-- und nur zu einem
Viertel von EUR 2.920 bzw. EUR 5.840,-- (Alleinverdiener und Alleinerzieher)
absetzbar.
Steuerberaterkosten sind unbeschränkt, Kirchenbeiträge bis EUR 200
absetzbar.
Für Steuerpflichtige mit Kinder:
Kinderabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, außergewöhnliche Belastungen
(zB Kinderbetreuungskosten bis 10 Jahre, Pauschale für auswärtiges
Studium, aber auch Arztkosten) im eigenen Formular beantragen
![]() |
|||
![]() |
|||
|
|||
![]() |
|||
![]() |
|||