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Archiv: April/Mai 2010 Finanzstrafrecht, Straffreiheit
Gestohlene Steuerdaten, Amtshilfeverfahren
Österreich kauft - anders als Deutschland - die Steuerdaten nicht selbst,
sondern erhält sie im Rahmen der EU-Amtshilfe. Das Argument der Gesetzeswidrigkeit
des Datenkaufes als Beweisverwertungsgebotes wird daher kaum greifen.
Anmerkung: Innerhalb der EU besteht bereits jetzt ein automatischer Informationsaustausch
aufgrund der EU-Zinsrichtlinie. Ab 2011 wird es auch ein Amtshilfeabkommen
mit der Schweiz geben.
Höhe der Finanzstrafe
Bis zum doppelten des verkürzten Betrages. Übersteigt der strafbestimmende
Wertbetrag € 75.000,-- ist das Gericht zuständig und es droht neben
einer Geldstrafe eine Haftstrafe bis zu 2 Jahren.
Straffreiheit 1: Selbstanzeige
Die Selbstanzeige hat ohne Verzug zu erfolgen und alle Umstände offen
zu legen um Straffreiheit zu erlangen. Die Täter sind explizit zu benennen
und die hinterzogenen Abgaben bis zur Verjährung (erfahrungsgemäß
7-8 Jahre zurück) zu entrichten.
Bei einer Betriebsprüfung hat die Selbstanzeige deshalb zu Beginn der
Amtshandlungen zu erfolgen.
Verjährung
Die Verjährungsfristen sind
1 Jahr für Finanzordnungswidrigkeiten
3 Jahre bei selbst zu berechnenden Abgaben
5 Jahre für die übrigen Finanzvergehen
10 Jahre ist die absolute Verjährungsfrist.
Problematisch ist ua die Ermittlung des Beginns der Verjährung (=Zeitpunkt
an dem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist).
Beispiel 1: A reicht eine falsche UST, KÖST oder EST- Erklärung
für 2009 ein. Sie wird am 21.Sept. 2010 veranlagt =>Verjährungsbeginn
ist der 21. September 2010.
Beispiel 2: A ist steuerlich nicht erfasst, erzielt steuerpflichtige Einkünfte
und reicht keine Steuererklärung 2009 ein. Gem. § 134 BAO ist Erklärung
bis 31.März einzureichen. Verjährungsbeginn daher 1. April 2010.
Beispiel 3: A ist steuerlich erfasst und reicht keine Steuererklärung
2009 ein. Die Steuererklärung wird mit 4. Jänner 2011 abberufen.
Verjährungsbeginn 4. Jänner 2011.
Straffreiheit 2: Entschuldbarer Irrtum
Das Finanzstrafrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen Vorsatz (Willenskomponente),
Fahrlässigkeit (mangelnde Sorgfalt) und Irrtum (falsche Vorstellung der
Wirklichkeit).
Ein Irrtum ist nicht zu entschuldigen, wenn das Unrecht für jedermann
leicht erkennbar oder der Täter nach seinen Verhältnissen zur Rechtskenntnis
verpflichtet war. Inwieweit die österreichische Steuerpflicht von ausländischen
Zinsen bei denen zB EU-Quellensteuer abgezogen wird leicht erkennbar ist,
ist fraglich.
Ein entschuldbarer Irrtum liegt aber vor, wenn die Handlung auf eine vertretbare
Rechtsauffassung beruht. Dann scheidet auch Vorsatz oder Fahrlässigkeit
aus.
Straffreiheit 3: Entschuldbare Fehlleistung
Abzustellen ist dabei auf die konkrete Situation des Täters unter Berücksichtigung
der Eigenart seiner Tätigkeit (zB Buchhalter).
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